Auch Deutschland braucht ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG
Hakkı Keskin
Es gehört inzwischen zum Alltag Deutschlands, daß- Restaurants bestimmte Ausländer nicht bedienen wollen,
- Diskotheken schwarzen oder türkischen Jugendlichen den Eintritt verwehren,
- Versicherungsgesellschaften es ablehnen, die Kraftfahrzeuge von Ausländern zu ver-sichern,
- Betriebe in Deutschland geborene ausländische Jugendliche nicht als Lehrlinge oder Beschäftigte einstellen, die auch von Entlassungen am meisten betroffen sind,
- in Deutschland aufgewachsene und geborene nichtdeutsche Akademiker selten einen Arbeitsplatz gemäß ihrer Qualifikation finden,
- in Wohnungsinseraten darauf verwiesen wird , man wolle nicht an Ausländer vermieten,
- Polizeibeamte bei Mißhandlungen der Ausländer durch Rechtsradikale wegsehen,
- rassistisch motivierte Gawalttaten wegen der Rechtslage milde bestraft werden,
- neonazistische Publikationen und Parteien Rassenhaß, Antisemitismus und Auslän-derfeindlichkeit offen schüren und somit zur Gewalt einladen,
- Neonazis in zahlreichen Gemeinden und Städten Deutschlands ungestraft ‚befrei-te Zonen‘ einrichten können,
- und schließlich die Migranten in vielen Bereichen des politischen, sozialen, kultu-rellen und wirtschaftlichen Lebens diskriminiert werden.
Diese Beispiele können noch beliebig erweitert werden. Wie lange noch will es sich ein demokratischer Rechtsstaat Deutschland leisten, dieser alltäglichen Diskriminie-rung von nichtdeutschen Menschen tatenlos zuzusehen?
Die rechtsradikale Gewalt, die sich insbesondere gegen die nichtdeutsche Bevölke-rung richtet, hat beängstigende Dimensionen erreicht. Allein in den Jahren 1991-1997 wurden laut Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz 58.125 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund registriert. (Verfassungsschutzberichte der Jahre 1992 bis 1997, Bonn). ‚Die von Rechtsextremisten und Neonazis verübten Straftaten haben in der Geschichte der Bundesrepublik den bisher höchsten Stand erreicht.‘ Mit 11.719 Straftaten nahm die Gewalt der Rechtsradikalen 1997 um 34 Prozent zu (Hamburger Abendblatt, 7.5.1998).
Die Kooperationsvereinbarung zwischen der SPD und der Statt-Partei sowie die Re-gierungserklärung des Senats der FHH vom 15.Dezember 1993 sahen unter anderem auch die Verwirklichung eines Antidiskriminierungsgesetzes vor.
Am 21.06.1995 wurde ein Petitum des Sozialausschusses (Drs. 15/3448, Drs. 14/4595 zur Lebenssituation der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Hamburg) von der Hamburger Bürgerschaft mit großer Mehrheit angenommen. Hier-in wurde der Senat aufgefordert, ‚das in der Regierungserklärung vom 15. Dezember 1993 angekündigte Antidiskriminierungsgesetz in die Bürgerschaft einzubringen.‘
Der Hamburger Senat hat leider aus Opportunitätsgründen trotz dieses Beschlusses des Parlaments und trotz der Koalitionsvereinbarung und Regierungserklärung kein Antidiskriminierungsgesetz verabschiedet. Dies hätte für andere Bundesländer und auf Bundesebene beispielhaft sein können.
Die Grundvorraussetzung eines friedlichen Zusammenlebens der in Deutschland dau-erhaft lebenden kulturellen Minderheiten mit der deutschen Bevölkerung ist die recht-liche, politische und soziale Gleichstellung sowie ihre Gleichbehandlung in allen Be-reichen der Gesellschaft. Dies ist heute nicht gewährleistet.
Deshalb müßte die Einwandererpolitik in Deutschland auf drei Säulen basieren:
1. Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, um allen in Deutschland dau-erhaft lebenden Nichtdeutschen volle staatsbürgerliche Rechte zu ermögli-chen.
- Die Grundforderung hierbei lautet:
- Die in Deutschland geborenen Kinder der hier lebenden Immigranten er-halten durch Geburt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft,
- alle rechtmäßig seit 8 Jahren in Deutschland lebenden Nichtdeutschen ha-ben Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, ohne die erzwungene Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit (Doppelte Staatsbürgerschaft).
2. Die rechtliche Gleichbehandlung:
- um dies für alle Immigranten und ihre Kinder zu ermöglichen, ist ein Ge-samtpaket von Antidiskriminierungsmaßnahmen erforderlich.
3. Interkultureller Dialog:
- hierfür ist insbesondere eine interkulturelle Erziehung und Ausbildung im Vorschul-, Schul- und Hochschulbereich erforderlich. Interkultureller Dialog ist aber auch im Bereich der Medien, sowie im Wohn- und Arbeitsleben unverzichtbar. (Zu diesem Thema, siehe ‚standpunkt sozial‘, 1/92 und 1/96)
In diesem Beitrag geht es um die Gleichbehandlung der nichtdeutschen Bevölkerung, und das heißt konkret, es geht um dringend erforderliche Maßnahmen, einerseits, um der Diskriminierung dieser Menschen entgegenzuwirken, andererseits aber geht es auch um eine gezielte Förderung aller Benachteiligten in dieser Gesellschaft.
Deshalb braucht auch Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG), änlich wie es bereits die USA, Kanada, die Niederlande, Großbritannien und Schweden haben.
Forderungen nach einem ADG werden von der Bundesregierung bisher mit dem Hinweis auf das Diskriminierungsverbot des Art.3 III GG verworfen. Allerdings er-streckt sich die Wirkung der Grundrechte nur auf das Verhältnis der Bürger zum Staat und regelt nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.
Ziel und Zweck eines solchen Gesetzes ist somit nicht nur die Beseitigung und Ver-hinderung von Benachteiligungen der nichtdeutschen Bevölkerung von staatlicher Seite, sondern wendet sich auch an die private Seite. Adressaten des Gesetzes sind dementsprechend sowohl der Staat als auch juristische (private) Personen.
Als Beispiel können hierbei die Maßnahmen für eine Gleichstellung und Nichtdis-kriminierung in den rechtlichen Grundlagen der unten genannten Länder dienen.
Völkerrechtliche Situation
Deutschland hat zahlreiche völkerrechtliche Abkommen unterzeichnet, die den Schutz vor Diskriminierung zum Inhalt haben. Die aus diesen internationalen Verträ-gen resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen müssen vom Gesetzgeber be-achtet und entsprechend dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung bei der Interpretation des Rechts berücksichtigt werden.
Solche völkerrechtlichen Abkommen sind im einzelnen:
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über ‚Wanderarbeiter‘ von 1949
- Europäische Menschenrechtskonvention von 1950
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen über die Mindestnormen der sozialen Sicherheit von 1957
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf von 1958
- Europäische Sozialcharta von 1961
- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern in der sozialen Sicherheit von 1962
- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminie-rung von 1966
- Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966
- Diskriminierungsverbote des EG-Vertrages aufgrund der Staatsangehörigkeit von 1968.
Viele Länder haben bereits in den vergangenen Jahren im Geiste dieser völkerrechtli-chen Abkommen eigene nationale Gesetze verabschiedet mit dem Ziel, einerseits die Diskriminierung von ethnisch-kulturellen Minderheiten zu beheben, andererseits a-ber auch mit ‚positiver Diskriminierung‘ die vorhandenen Benachteiligungen der Migranten mit Fördermaßnahmen schrittweise zu beheben, um deren Gleichstellung zu erreichen.
Als Beispiel können hierbei die Maßnahmen für Gleichstellung und Nichtdis-kriminierung der unten genannten Länder dienen:
- ‚Positive Aktion‘: Gezielte Förderung der benachteiligten Minderheit mit dem Ziel der Chancengleichheit, wie in Großbritannien und den Niederlanden.
- ‚Positive Diskriminierung‘: Gesetzliche Maßnahmen, die benachteiligte Minderheit gegenüber der Mehrheit solange in bestimmten Grenzen bevorzugen, bis Gleich-heit erreicht ist, wie in den USA und Kanada.
- Weitgehende strafrechtliche Sanktionen gegen Diskriminierung, wie in den Nie-derlanden, Schweiz, USA, Kanada und Großbritannien.
- Weitgehender zivilrechtlicher Schutz vor Diskriminierung durch Einräumung von Ansprüchen auf Schadensersatz für materielle und immaterielle Diskriminierung, wie in den Niederlanden, Großbritannien, den USA und Kanada.
- Einrichtung von Beschwerdestellen zur Abwehr und Beseitigung diskriminieren-der Maßnahmen in den Niederlanden, Großbritannien, USA und Kanada.
- Bindung staatlicher Subventionen und Aufträge an private Unternehmen an die Einhaltung der Ziele der Gleichstellung und Gleichbehandlung, wie in den USA, Großbritannien und den Niederlanden.
Antidiskriminierungsgesetz
Deutschland könnte an Hand der Erfahrungen mit den Gesetzen dieser Länder ein Antidiskriminierungsgesetz verabschieden, welches folgende Bereiche erfassen soll-te.
Abbau gesetzlicher Diskriminierung
Eine Reihe von Gesetzen in verschiedenen Bereichen enthalten Diskriminierungen von Migranten und ihren Familienangehörigen, die sich seit längerer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Diese sind abzuschaffen. Einige wenige Beispiele:
- Das BSHG (§ 120 ) reduziert den Sozialhilfeanspruch von Drittstaatenangehöri-gen gegenüber Deutschen und EU-Inländern.
- Das Ausländergesetz (§ 46 ) nennt einzelne Ausweisungsgründe, darunter auch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe,
- Das Hochschulrahmengesetz ( § 27) beschränkt den Zulassungsanspruch auf Deutsche und EU-Inländer.
Benachteiligungsverbote
Benachteiligungsverbote sind Vorschriften des Zivilrechts, die es etwa dem Arbeit-geber verbieten, Nichtdeutsche zu benachteiligen.
Die Untersuchungen zeigen, daß die nichtdeutschen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wie auch bei Bewerbungen diskriminiert werden (Arbeitsmarkt/Diskriminierung ge-genüber ausländischen Arbeitnehmern in Deutschland, Hrsg. Goldberg u.a., Genf 1995).
Hierbei könnte an § 611 a BGB aus dem Arbeitsrecht angeknüpft werden. Diese Vor-schrift verbietet es derzeit dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen seines Ge-schlechts zu benachteiligen. Außerdem beinhaltet diese Vorschrift eine Beweislaster-leichterung für den Benachteiligten.
Solche Regelungen sollten nicht nur für Arbeitsverhältnisse gelten, sondern z.B. auch für Mietverhältnisse über Wohnraum oder hinsichtlich derjenigen, die der Allge-meinheit gegen Entgelt die vorübergehende Benutzung von Einrichtungen und/oder Dienstleistungen anbieten, wie zum Beispiel Gastwirte. Darüber hinaus sollte der Umfang des Schadensersatzanspruches über den Vertrauensschaden hinaus gehen und auch immateriellen Schadensersatz wegen zum Beispiel der Verletzung des all-gemeinen Persönlichkeitsrechts gewähren.
Die Beweislasterleichterung des § 611 a BGB sollte entsprechend übernommen wer-den. Danach genügt es, wenn der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die eine Be-nachteiligung vermuten lassen. Für diesen Fall trägt dann die andere Seite (z.B. der Arbeitgeber) die Beweislast dafür, daß keine Diskriminierung vorliegt.
Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Schadensersatz bei den diskriminierenden Stel-len zu erheben. Dabei sollte dieser Anspruch auf Schadensersatz nicht nur durch den betroffenen Einzelnen geltend gemacht werden, sondern analog dem Verbraucher-recht auch durch öffentliche Institutionen und private Verbände. Ihre Aufgaben sind es, die Interessen der Einwanderer durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Förderung der Einstellung der Einwanderer im öffentlichen Dienst und im priva-ten Sektor.
Die nichtdeutsche Bevölkerung Hamburgs war im öffentlichen Dienst 1994 mit 0,7 % im Vergleich zu ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung von 15% drastisch unterrep-räsentiert (Antwort auf eine kleine Anfrage vom 26.09.1994, Drs. 15/1962). Die Migranten sind insbesondere im mittleren, gehobenen und höheren Bereich des öf-fentlichen Dienstes kaum repräsentiert, obwohl hierfür zahlreiche qualifizierte Perso-nen vorhanden sind. Um diese große Diskrepanz zumindest zu mildern, müßte den nichtdeutschen Bewerbern bei gleicher Qualifikation Vorrang eingeräumt werden. Diese Politik wird beispielsweise in Birmingham seit Jahren konsequent verfolgt, so daß sich der Anteil der Migrantenbevölkerung nunmehr annähernd ihrem Anteil an der Wohnbevölkerung angenähert hat.
Auch im privaten Sektor sind die Nichtdeutschen stark unterrepräsentiert, besonders im Dienstleistungsbereich, so bei Banken, Versicherungen etc. Hierbei sind jedoch die Möglichkeiten des Staates, die geringe Repräsentation von Einwanderern in ge-hobenen und höheren Positionen zu überwinden, gering. Hier sollte der Staat, wie et-wa in den Niederlanden, die Vergabe von Subventionen und staatlichen Aufträgen an die Erfüllung der Ziele des Gesetzes binden.
Daneben sollten entsprechend den Gleichstellungsbeauftragten für Frauen ein ‚Anti-diskriminierungsbeauftragter‘ im öffentlichen Dienst sowie in mittleren und größe-ren Unternehmen eingerichtet werden.
Maßnahmen im Bildungsbereich
In den Schulen und Hochschulen sind das Lehrmaterial auf diskriminierende Inhalte zu untersuchen und die Lehrstoffe zu ergänzen, um zu mehr Toleranz, zu einem offe-nen Dialog und zu größerer Akzeptanz gegenüber kulturellen Minderheiten beizutra-gen.
Das Erlernen der Muttersprache in der Schule müßte gefördert werden. Türkisch als die nach Deutsch am meisten gesprochene Muttersprache als eine der Fremdsprachen anerkannt und gefördert werden.
Vertretung in Institutionen wie Rundfunkräten Die Interessenverbände der Migranten sollten in Institutionen wie Rundfunk- und Fernsehräten vertreten sein, damit die Einwanderer auch Einfluß auf Programme und Sendungen nehmen können.
Verbot von Diskriminierung im Dienstleistungssektor
Diskotheken, Restaurants, Versicherungen etc., die nichtdeutsche Menschen wegen ihrer Nationalität oder Hautfarbe nicht bedienen, müßten mit Sanktionen rechnen. So werden in den Niederlanden Restaurants und Diskotheken geschlossen, die Migranten nicht bedienen wollten.
In den einschlägigen Gesetzen ist klarzustellen, daß Diskriminierungen im Wiederho-lungsfall den Gefahrentatbestand des Gewerberechts ‚Unzuverlässigkeit‘ begründen können, was die Entziehung der entsprechenden Konzessionen zur Folge hätte.
Beschwerdestellen
Wie etwa in den Niederlanden und in Schweden sollten auch in Deutschland Be-schwerdestellen eingerichtet werden, die als Schlichtungsstellen tätig sind und denen eine Klagebefugnis eingeräumt ist. Sie sollten die Erfolge der positiven Aktion im öf-fentlichen Dienst und in privaten Unternehmen überwachen und beispielsweise prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vergabe von Subventionen und Aufträgen (siehe oben) vorliegen.
Strafrechtliche Sanktionierung gegen Diskriminierungen
Hinsichtlich einer strafrechtlichen Sanktionierung von Diskriminierungen kommen Strafverschärfungen bestehender Vorschriften einerseits und der Einführung neuer Normen andererseits eine große Bedeutung zu.
Staftaten mit rassistischem Hintergrund müssen im Unterschied zu den sonstigen De-likten höher bestraft werden.
Bei den Beleidigungsdelikten sollte zudem das Antragserfordernis entfallen, wenn sie diskriminierenden Inhalts sind. Darunter fällt insbesondere die Verbreitung offen-sichtlich rassistischer Propaganda unter Zuhilfenahme der Medien.
So findet sich seit 1977 in Österreich eine Bestimmung, nach der mit Geldstrafe be-legt wird, wer ‚Personen öffentlich allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerecht-fertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind‘ (Kühner NJW 1986; 1397, 1398).
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch findet sich die folgende Vorschrift: ‚Wer öffent-lich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe zu Haß oder Diskriminie-rung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse oder einer ethnischen oder religiösen Gruppe gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen or-ganisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Ge-bärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde angreift oder aus einem dieser Gründe das Anden-ken von Verstorbenen verunglimpft, wer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ei-ner Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörig-keit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe eine öffentlich angebotene Leistung verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft‘ (SBbl.1992, Bd.3, 332ff).
Unter anderem wäre eine ähnliche Strafbestimmung auch und gerade in Deutschland dringend erforderlich.
Literatur:
Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Jahre 1992 bis 1997, Bonn, Keskin,H., Nationalismus und Rassismus im vereinigten Deutschland- Auswirkungen auf die Einwanderer und Gegenstrategien, in: Die Wiedergeburt des nationalistischen Denkens, Friedrich Ebert Stiftung, Bonn Oktober 1995, Müller-Münch, I., Biedermänner und Brandstifter- Fremdenfeindlichkeit vor Gericht, Bonn 1998,
Vorlage für ein Antidiskriminierungsgesetz für die SPD-Fraktion in Hamburg des Abgeordneten Keskin., H. und Mitarbeiter, Hamburg 1996. Standpunkt:Sozial, 1/1992, Hamburg.