Mit die Entscheidung der Verfassungsrichter aus Karlsruhe wurde ein Verbot der Behörden in Hessen aufgehoben, muslimischen Metzgern ei-ne Erlaubnis zum Schlachten von Tieren nach islamischem Ritus zu verweigern. Dies verletze, so das BVG, die Religions- und Berufsfreiheit.
Der Islam sieht allerdings vor, dass das Töten von Tieren mit den ge-ringsten Schmerzen erfolgen müsse. Daher kann das Schlachten und die Ausblutung durchaus. unter Betäubung erfolgen, allerdings muss diese erfolgt sein, bevor das Tier gestorben ist. Im Islam sollten unserer Auf-fassung nach nicht die extremen Positionen zur Grundlage gemacht werden, sondern flexible und zeitgemäße Orientierungen und Auslegun-gen.
Prof. Dr. Hakkı Keskin