Ungleiche Behandlung der Religionen in der Schule ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren
Die Entscheidung der Landesregierung von Baden-Württemberg und gestern von Niedersachsen, das Tragen eines Kopftuchs für Lehrerinnen zu verbieten, gleichzei-tig aber andere religiöse Symbole zu erlauben, wird einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ganz offensichtlich nicht standhalten. Das oberste Gericht verlangte bei seiner Kopftuch-Entscheidung ausdrücklich, die Gleichbehandlung von Angehörigen aller Religionen und die Neutralität der Schule gegenüber allen religiö-sen Symbolen. Dies hatte auch Bundespräsident Johannes Rau zu Recht mit Nach-druck unterstrichen.
Die TGD ist für ein Verbot aller religiösen Symbole, weil die Schule nicht zum Aus-tragungsort religiöser Konflikte werden darf. Dies würde den sozialen Frieden in der Schule, unter den Lehrenden und möglicherweise auch unter den Schüler/innen ge-fährden. Dies wird auch dem Integrationsprozess von nichtdeutschen Kindern keinen guten Dienst erweisen.
Das Tragen des Kopftuchs für Lehrerinnen oder gar Forderungen nach einer Tren-nung von Jungen und Mädchen beim Schwimm- und Sportunterricht, wie wir dies in Hamburg seit einigen Wochen erleben, haben mit dem seinem Wesen nach sehr to-leranten Islam nichts zu tun. Dies ist der Versuch zahlenmäßig kleiner, radikaler Gruppen innerhalb der islamischen Bevölkerung, die Religion für ihre politisch-ideologische Gesinnung zu instrumentalisieren. Ihr Endziel ist ein Staat nach dem Gesetz der Scharia. Dies sollte jedem klar sein.
Genau aus diesem Grund bleibt die Türkei als ein laizistischer Staat in dieser Frage zu Recht sehr konsequent und erlaubt das Tragen des Kopftuches in den staatlichen Einrichtungen nicht. Indiskutabel ist auch getrennter Sport- oder Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen. Mit klaren gesetzlichen Bestimmungen muss jedem, ohne Wenn und Aber, klar gemacht werden, was in der Schule nicht möglich und nicht er-laubt ist.
Prof. Dr. Hakkı Keskin