Auch Deutschland braucht ein Antidiskriminierungsgesetz

Es gehört Inzwischen zum Alltag Deutschlands,

  • daß Restaurants bestimmte Ausländer nicht bedienen wollen,

  • Diskotheken schwarzen oder türkischen Jugendlichen den Eintritt verwehren,
  • Versicherunggesellschaften es ablehnen, die Kraftfahrzeuge von Ausländern zu versichern,
  • Betriebe in Deutschland geborene ausländenrdische Jugendliche nicht als Lehr-linge oder Beschäftigte einstellen, die auch von Entlassungen am meisten be-troffen sind,
  • in Deutschland aufgewachsene und geborene nichtdeutsche Akademiker selten einen Arbeitsplatz gemäß ihrer Qualifikation finden,
  • in Wohnungsinseraten darauf verwiesen wird , man wolle nicht an Ausländern vermie-ten,
  • Polizeibeamte bei Mißhandlungen der Ausländerdurch Rechtsradikale vegsehen,
  • rassistisch motivierte Gawalttaten wegen der Rechtslage milde bestraft werden,
  • neo-nazistische Publikationen und Parteien Rassenhaß, Antisemitismus, und Auslän-derfeindlichkeit offen schüren und somit zur Gewalt einladen,
  • neo-nazistische in zahlreichen Gemeinden und Städten Deutschlands ungestraft ‘befrei-te Zonen’ einrichten können,
  • und schließlich die Migranten in vielen Bereichen des politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens diskriminiert werden.

Diese Beispiele können noch beliebig erweitert werden. Wie lange noch will es sich ein demokratischer Rechtsstaat Deutschland leisten, dieser alltäglichen Diskriminierung von nichtdeutschen Menschen tatenlos zuzusehen.

Die rechtsradikale Gewalt, die sich insbesondere gegen die nichtdeutsche Bevölkerung richtet, hat laut Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz beängstigende Dimen-sionen erreicht. Allein in den Jahren 1991-1997 wurden laut Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz 58.125 Straftaten mit rechtsextremistischem Hintergrund regist-riert.

(Verfaasungsschutzberichte der Jahre 1992 bis 1997, Bonn). ‘Die von Rechtsext-remisten und Neonazis verübten Straftaten haben in der Geschichte der Bundesrepublik den bisher höchsten Stand erreicht.’ Mit 11.719 Straftaten nahm die Gewalt der Rechts-radikalen 1997 um 34 Prozent zu (Hamburger Abendblatt, 7.5.1998).

Die Kooperationsvereinbarung zwischen der SPD und der Statt-Partei sowie die Regie-rungserklärung des Senats der FHH vom 15.Dezember 1993 sahen unter anderem auch die Verwirklichung eines Antidiskriminierungsgesetzes vor.

Am 21.06.1995 wurde ein Petitum des Sozialausschusses (Drs. 15/3448) zur Drs. 14/4595, Lebenssituation der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger in Hamburg) von der Hamburger Bürgerschaft mit großer Mehrheit angenommen. Hierin wurde der Senat aufgefordert ‘das in der Regierungserklärung vom 15. Dezember 1993 angekündig-te Antidiskriminierungsgesetz in die Bürgerschaft einzubringen.’

Der Hamburger Senat hat leider aus Opportunitätsgründen trotz dieses Beschlusses des Parlaments und trotz der Koalitionsvereinbarung und Regierungserklärung kein Anti-diskriminierungsgesetz verabschiedet. Dies hätte für andere Bundesländer und auf Bun-desebene beispielhaft sein können.

Die Grundvorraussetzung eines friedlichen Zusammenlebens der in Deutschland dauer-haft lebenden kulturellen Minderheiten mit der deutschen Bevölkerung ist die rechtliche, politische und soziale Gleichstellung sowie ihre Gleichbehandlung in allen Bereichen der Gesellschaft. Dies ist heute nicht gewährleistet.

Deshalb müßte die Einwandererpolitik in Deutschland auf drei Säulen basieren: 1. Der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, um allen in Deutschland dauerhaft le-benden Nichtdeutschen volle staatsbürgerliche Rechte zu ermöglichen. Die Grundforderung hierbei lautet:-Die in Deutschland geborenen Kinder der hier lebenden Immigranten erhalten durch Geburt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft, -alle rechtmäßig seit 8 Jahren in Deutschland lebenden Nichtdeutschen haben An-spruch auf den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft, ohne die erzwungene Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit (Doppelte Staatsbürgerschaft) 2. Die rechtliche Gleichbehandlung; um dies für alle Immigranten und ihre Kinder zu ermöglichen, ist ein Gesamtpaket von Anti-diskriminierungsmaßnahmen erforderlich.

3. Interkultureller Dialog; hierfür ist insbesondere eine interkulturelle Erziehung und Ausbildung im Vorschul-, Schul- und Hochschulbereich erforderlich. Interkultureller Dialog ist aber auch im Be-reich der Medien, sowie im Wohn- und Arbeitsleben unverzichtbar. (Zu diesem The-ma, siehe ‘standpunkt sozial’, 1/92)

In diesem Beitrag geht es um die Gleichbehandlung der Nichtdeutschen Bevölkerung, und das heißt konkret, es geht um dringend erforderliche Maßnahmen, einerseits, um der Diskriminierung dieser Menschen entgegenzuwirken, andererseits aber geht es aber auch um eine gezielte Förderung aller Benachteiligten in dieser Gesellschaft.

Deshalb braucht auch Deutschland ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG), änlich wie es bereits die USA, Kanada, die Niederlande, Großbritannien und Schweden haben. Forderungen nach einem ADG werden von der Bundesregierung bisher mit dem Hinweis auf das Diskriminierungsverbot des Art.3 III GG verworfen. Allerdings erstreckt sich die Wirkung der Grundrechte nur auf das Verhältnis der Bürger zum Staat und regelt nicht das Verhältnis der Bürger untereinander.

Ziel und Zweck eines solchen Gesetzes ist somit nicht nur die Beseitigung und Verhinde-rung von Benachteiligungen der nichtdeutschen Bevölkerung von staatlicher Seite, son-dern wendet sich auch an die private Seite. Adressaten des Gesetzes sind dementspre-chend sowohl der Staat als auch juristische (private) Personen.

Als Beispiel können hierbei die Maßnahmen für eine Gleichstellung und Nichtdiskrimi-nierung in den rechtlichen Grundlagen der unten genannten Länder dienen. Völkerrechtliche Situation Deutschland hat zahlreiche völkerrechtliche Abkommen unterzeichnet, die den Schutz vor Diskriminierung zum Inhalt haben. Die aus diesen internationalen Verträgen resultie-renden völkerrechtlichen Verpflichtungen müssen vom Gesetzgeber beachtet und ent-sprechend dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung bei der Interpretation des Rechts berücksichtigt werden. Solche völkerrechtlichen Abkommen sind im einzelnen:- Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über ‘Wanderarbei- ter’ von 1949, – Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, – Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen über die Mindest-normen der sozialen Sicherheit von 1957 – Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisationen über die Diskrimi-nierung in Beschäftigung und Beruf von 1958 – Europäische Sozialcharta von 1961 – Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation über die Gleichbehand-lung von Inländern und Ausländern in der sozialen Sicherheit von 1962 – Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966, – Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966 – Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966 – Diskriminierungsverbote des EG-Vertrages aufgrund der Staatsangehörigkeit von 1968.

Viele Länder haben bereits in den vergangenen Jahren im Geiste dieser völkerrechtlichen Abkommen eigene nationale Gesetze verabschiedet mit dem Ziel, einerseits die Diskri-minierung von ethnisch-kulturellen Minderheiten zu beheben, andererseits aber auch mit ‘positiver Diskriminierung’ die vorhandenen Benachteiligungen der Migranten mit Fördermaßnahmen schrittweise zu beheben um deren Gleichstellung zu erreichen.

Als Beispiel können hierbei die Maßnahmen für Gleichstellung und Nichtdiskrimi-nierung der unten genannten Länder in den rechtlichen Grundlagen dienen:- ‘Positive Aktion’: Gezielte Förderung der benachteiligten Minderheit mit dem Ziel der Chancengleichheit, wie in Großbritannien und den Niederlanden. – ‘Positive Diskriminierung’: Gesetzliche Maßnahmen, die benachteiligte Minderheit gegenüber der Mehrheit solange in bestimmten Grenzen bevorzuge, bis Gleichheit erreicht ist, wie in den USA und Kanada. – Weitgehende strafrechtliche Sanktionen gegen Diskriminierung, ,wie in den Nieder-landen, Schweiz, USA, Kanada und Großbritannien. – Weitgehender zivilrechtlicher Schutz vor Diskriminierung durch Einräumung von Ansprüchen auf tatsächliche, auf Geldwerten Ersatz von Schäden aufgrund mate-rieller und immaterieller Diskriminierung, auf Unterlassen und dergleichen in den Niederlanden, Vereinigtem Königreich, USA und Kanada. – Einrichtung von Beschwerdestellen zur Abwehr und Beseitigung diskriminierender Maßnahmen in den Niederlanden, Vereinigtem Königreich, USA und Kanada. – Bindung staatlicher Subventionen und Aufträge an private Unternehmen an die Einhaltung der Ziele der Gleichstellung und Gleichbehandlung, wie in den USA, Großbritannien und den Niederlanden.

Das Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland sollte beinhalten:

Deutschland könnte an Hand der Erfahrungen mit den Gesetzen dieser Länder ein Anti-diskriminierungsgesetz verabschieden, welches folgende Bereiche erfassen sollte.

1. Abbau gesetzlicher Diskriminierung

Einer Reihe von Gesetzen in verschiedenen Bereichen sehen eine Diskriminierung von Migranten und ihrer Familienangehörigen vor, die sich seit längerer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Diese sind abzuschaffen. Einige wenige Beispiele:

  • Bundesoszialhilfee Gesetze (§ 120 ) reduziert den Sozialhilfeanspruch von Dritt-staatenangehörigen gegenüber den Deutschen und EU-Inländern.
  • Ausländergesetz (§ 46 ) nennt einzelne Ausweisungsgründe, darunter auch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe,
  • Hochschulrahmengesetz ( § 27) beschränkt den Zulassungsanspruch auf Deut-sche und EU-Inländer.

2. Benachteiligungsverbote

Benachteiligungsverbote sind Vorschriften des Zivilrechts, die es etwa dem Arbeitgeber verbieten, Nichtdeutsche zu benachteiligen.

Die Untersuchungen zeigen, daß die nichtdeutschen Arbeitnehmer am Arbeitsplatz wie auch bei Bewerbungen diskriminiert werde (Arbeitsmarkt/Diskriminierung gegenüber ausländi-schen Arbeitnehmern in Deutschland, Hrsg. Goldberg u.a., Genf 1995).

Hierbei könnte an § 611 a BGB aus dem Arbeitsrecht angeknüpft werden.. Diese Vor-schrift verbietet es derzeit dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen seines Ge-schlechts zu benachteiligen. Außerdem beinhaltet diese Vorschrift eine Beweislaster-leichterung für den Benachteiligten.

Solche Regelungen sollten nicht nur für Arbeitsverhältnisse gelten, sondern z.B. auch für Mietverhältnisse über Wohnraum oder hinsichtlich derjenigen, die der Allgemeinheit gegen Entgelt die vorübergehende Benutzung von Einrichtungen und/oder Dienstleistun-gen anbieten, wie zum Beispiel Gastwirten. Darüber hinaus sollte der Umfang des Scha-densersatzanspruches über den Vertrauensschaden hinaus gehen und auch immateriellen Schadensersatz wegen zum Beispiel der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechts gewähren.

Die Beweislasterleichterung des § 611 a BGB sollte entsprechend übernommen werden. Danach genügt es, wenn der Betroffene Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteili-gung vermuten lassen. Für diesen Fall trägt dann die andere Seite (z.B. der Arbeitgeber) die Beweislast dafür, daß keine Diskriminierung vorliegt.

Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Unterlassung gegenüber Diskriminierungen wün-schenswert. Dabei sollte dieser Anspruch nicht nur durch den betroffenen Einzelnen gel-tend gemacht werden können, sondern analog dem Verbraucherrecht auch durch (öffent-liche) Institutionen und (private) Verbände, zu deren Aufgaben es gehört, die Interessen der Einwanderer durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, verfolgt werden kön-nen.

3. Förderung der Einstellung der Einwanderer im öffentlichen Dienst und im pri-vaten Sektor. DIE der nichtdeutsche Bevölkerung Hamburgs WAR im öffentlichen Dienst 1994 mit 0,7 % im Vergleich zu ihrem Gesamtanteil an der Gesamtbevölkerung von 15 % drastisch unterrepräsentiert (Antwort auf eine kleine Anfrage vom 26.09.1994, Drs. 15/1962). Die Migranten sind insbesondere im mittleren, gehobenen und höheren Bereich des öffentli-chen Dienstes kaum repräsentiert, obwohl hierfür zahlreiche qualifizierte Personen vor-handen sind. Um diese große Diskrepanz zumindest zu mildern müßte den nichtdeut-schen Bewerbern bei gleiche Qualifikation Vorrang eingeräumt werden. Diese Politik wird beispielsweise in Burmingham seit Jahren konsequent verfolgt, so daß sich der An-teil der Migrantenbevölkerung nunmehr annähernd ihrem Anteil an der Wohnbevölke-rung angenähert hat.

Auch im privaten Sektor sind die nichtdeutschen stark unterrepräsentiert, besonders im Dienstleistungsbereich, so bei Banken, Versicherungen etc.. Hierbei sind jedoch die Möglichkeiten des Staates, die geringe Repräsentation von Einwanderern in gehobenen und höheren Positionen zu überwinden, gering. Hier sollte der Staat, wie etwa in den Niederlanden, die Vergabe von Subventionen und staatlichen Aufträgen an die Erfüllung der Ziele des Gesetzes binden.

Daneben sollten entsprechend den Gleichstellungsbeauftragten Positionen für Frauen ein ‘Antidiskriminierungsbeauftragte’ im öffentlichen Dienst sowie in mittleren und größe-ren Unternehmen eingerichtet werden. 4. Maßnahmen im Bildungsbereich

In den Schulen und Hochschulen sind das Lehrmaterial auf diskriminierende Inhalte zu untersuchen und die Lehrstoffe zu ergänzen, um zu mehr Toleranz, zu einem offenen Dialog und zu größerer Akzeptanz gegenüber kulturellen Minderheiten beizutragen. Das Erlernen der Muttersprache in der Schule müßte gefördert werden. türkisch als die nach deutsch amweitesten gesprochene Muttersprache als eine der Fremdsprachen aner-kannt und gefördert werden.

5. Vertretung in Institutionen wie Rundfunkräten

Die Interessenverbände der Migranten sollten in Institutionen wie Rundfunk- und Fern-sehräten vertreten sein, damit die Einwanderer auch Einfluß auf Programme und Sendun-gen nehmen können.

6. Verbot von Diskriminierung im Dienstleistungssektor

Es kommt nicht selten vor, daß die Nichtdeutschen in verschiedenen Formen diskrimi-niert werden. Diskotheken, Restaurants, Versicherungen etc., die nichtdeutsche Men-schen wegen ihrer Nationalität oder , Hautfarbe nicht bedienen, müssen mit Sanktionen rechnen. So werden in den Niederlanden Restaurants und Diskotheken geschlossen, die Migranten nicht bedienen wollten.

In den einschlägigen Gesetzen ist klarzustellen, daß Diskriminierungen im Wiederho-lungsfall den Gefahrentatbestand des Gewerberechts ‘Unzuverlässigkeit’ begründen können, was die Entziehung der entsprechenden Konzessionen zur Folge hätte.

7. Beschwerdestellen

Wie etwa in den Niederlanden und in Schweden sollten auch in Deutschland Beschwer-destellen eingerichtet werden, die als Schlichtungsstellen tätig sind und denen eine Kla-gebefugnis eingeräumt ist. Sie sollten die Erfolge der positiven Aktion im öffentlichen Dienst und in privaten Unternehmen überwachen und beispielsweise prüfen, ob die Vor-aussetzungen für die Vergabe von Subventionen und Aufträgen (siehe oben) vorliegen.

8. Strafrechtliche Sanktionierung gegen Diskriminierungen

Hinsichtlich einer strafrechtlichen Sanktionierung gegen Diskriminierungen kommen Strafverschärfungen bestehender Vorschriften einerseits und der Einführung neuer Nor-men andererseits eine große Bedeutung zu. Die Delikte, die typischerweise bei ausländerfeindlichen Handlungen verwirklicht wer-den, könnten mit strafverschärfenden Merkmalen versehen werden, um das Strafmaß zu erhöhen, wenn aus diskriminierenden Motiven die (Grund-) Tatbestände verwirklicht werden.

Bei den Beleidigungsdelikten sollte zudem das Antragserfordernis entfallen, wenn sie diskriminierenden Inhalts sind. Darunter fällt insbesondere die Verbreitung offensichtlich rassistischer Propaganda unter Zuhilfenahme der Medien.

So findet sich seit 1977 in Österreich eine Bestimmung, nach der mit Geldstrafe belegt wird, wer

Personen öffentlich allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft oder ihres religiösen Bekenntnisses ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind’ (Kühner NJW 1986; 1397, 1398).

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch findet sich die folgende Vorschrift:

‘Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe zu Haß oder Diskri-minierung aufruft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Ver-leumdung der Angehörigen einer Rasse oder einer ethnischen oder religiösen Gruppe ge-richtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise ei-ne Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe in ihrer Menschenwürde angreift oder aus ei-nem dieser Gründe das Andenken von Verstorbenen verunglimpft, wer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit einer Person oder einer Gruppe von Perso-nen wegen ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe eine öffentlich angebotene Leistung verweigert, wird mit Gefängnis oder mit Buße bestraft’ (SBbl.1992, Bd.3, 332ff). Unter anderem wäre eine ähnliche Strafbestimmung auch und gerade in Deutschland dringend erforderlich.

Quellen:- Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz für die Jahre 1992 bis 1997, Bonn, -Keskin,H., Nationalismus und Rassismus im vereinigten Deutschland- Auswirkungen auf die Einwanderer und Gegenstrategien, in: Die Wiedergeburt des nationalistischen Denkens, Friedrich Ebert Stiftung, Bonn Oktober 1995, -Müller-Münch, I., Biedermänner und Brandstifter- Fremdenfeindlichkeit vor Gericht, Bonn 1998, -Vorlage für ein Antidiskrimienierungsgesetz für die SPD Fraktion in Hamburg des Ab-geordneten Keskin. H. und Mitarbeiter, Hamburg 1996. -Standpunkt:Sozial, 1/1992, Hamburg.

Dateien:

antidiskriminierungsgesetz_1998.pdf